Satzung des Anglerverein Kiessee e.V.
2. Der Sitz des Verein ist Rangsdorf. 3. Der Verein vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Ortsgruppe Kiessee des DAV e.V. . Er ist Mitglied des Kreisanglerverbandes Zossen e.V. , dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1. Anliegen des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzung zur Ausübung aller Formen des waid- u. hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- u. Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit. 2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch: 2.1 Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns. 2.2 Die Ausübung des Casting. 2.3 Die Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen. 2.4 Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz. 2.5 Die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten. 2.6 Die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihre Biotope einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben. 2.7 Die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiterer Gesetze und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse. 2.8 Die Heranführung der Jugend an das Angeln, Erziehung der jugendlichen Mitglieder zur Liebe der Natur und entsprechendem Verhalten in Verbindung mit der gleichzeitigen Betätigung in dem Schutzprogramm gemäß Punkt 2.4 . 2.9 Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen. 2.10 Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber anderen Vereinen und Verbänden, Behörden und in der Öffentlichkeit. 2.11 Pflege eines von gegenseitiger Achtung, Toleranz, Kameradschaft und Geselligkeit geprägten Vereinsleben. § 3 Grundsätze - Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern ( Vorstandsmitglieder ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 1. Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an. 2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das achte Lebensjahr vollendet hat, die die Satzung und Ordnung des Vereins anerkennt, sich für die Verwirklichung des Satzungszweckes einsetzt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. 3. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden die den Zweck des Vereins fördern wollen und sich nicht oder nur teilweise im Verein betätigen. Sie haben kein Stimmrecht und keine Rechte nach § 6 der Satzung. 4. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft. 1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind schriftlich auf einem Antragsformular an den Vorstand zu richten.2. Die fördernde Mitgliedschaft ist dem Vorstand mit den vorgesehenen Fördermaßnahmen schriftlich zu erklären. 3. Über Anträge auf Aufnahme ordentlicher Mitglieder kann der geschäftsführende Vorstand beschließen. Er kann einen Antrag begründet ablehnen. Bei Ablehnung ist die Begründung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. 4. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes gilt mit Eintragung in das Mitgliederregister und Aushändigung des Mitgliedsbuches als vollzogen. 5. Über Anträge auf Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung analog Punkt /3/. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszwecks das Recht:a) auf ideelle Unterstützung in ihren vereinsspezifischen Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen. b) An allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit nicht Einschränkungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt sind. c) vom Verein über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins- und Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen und die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch den Verein zu nutzen. d) Angelberechtigungen des Landesanglerverbandes des DAV e.V. entsprechend nachgewiesener Qualifikation zu erwerben. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Sich satzungsgemäß zu verhalten und die gefassten Beschlüsse des Vereins einzuhalten. b) Sich für den Satzungszweck einzusetzen. c) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen. d) Sich am und auf dem Wasser sowie beim Zugang zum Gewässer waid- und hegegerecht zu verhalten und die Gesetze und Verordnungen zum Fischereirecht sowie Natur- und Umweltschutz einzuhalten. e) Den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen oder Verstöße gegen die Satzung durch andere Mitglieder nach Kenntnis zu informieren. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt:a) durch Austritt / Kündigung b) durch Ausschluss c) mit Tod des Mitgliedes bzw. des Ehrenmitgliedes, soweit dieses eine natürliche Person ist. d) durch Konkurs 2. Austritt / Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes erfolgen mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum Jahresende bzw. mit schriftlicher Mitteilung des fördernden Mitgliedes über die Einstellung der Förderung. 3. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied - der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem Verein oder einem seiner Mitglieder Schaden zufügt. - das Ansehen des Vereins oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit grob verleumdet oder schädigt. - wiederholt oder schwerwiegend gegen Vereinsbeschlüsse verstößt oder sie missachtet. 4. Antragsberechtigt für einen Ausschluss sind der Vorstand und jedes Mitglied des Vereins, dessen berechtigte Interessen oder satzungsgemäßen Rechte durch ein Mitglied verletzt sind oder dem Verstöße eines anderen Mitgliedes zur Kenntnis gelangt sind. 5. Das Ausschlussverfahren ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu beantragen und wird von ihm durchgeführt. 6. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, an der Sitzung des Vorstandes zur Durchführung des Ausschlussverfahren teilzunehmen, sich zu rechtfertigen sowie Zeugen oder andere Entlastungsmittel beizubringen. 7. Die erfolgte Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit Angabe der Anschuldigungen, Rechtsbelehrung sowie Termin, Ort und Uhrzeit der Sitzung des Vorstandes mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. 8. Bei Fernbleiben ist das Verfahren zu vertagen und ein neuer Termin anzusetzen. Erscheint der Beschuldigte ohne triftige Begründung wiederum nicht, ist die Durchführung in Abwesenheit zulässig. Der Beschluss über den Ausschluss kann vertagt werden, wenn bestehende Zweifel nicht ausgeräumt wurden oder wenn weitere Zeit zur Beibringung von Beweisen erforderlich und beantragt wird. 9. Der Beschluss über den erfolgten Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mit Rechtsmittelbelehrung mit eingeschriebenen Brief unverzüglich zuzustellen. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn der Ausgeschlossene nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang gegen den Beschluss Beschwerde schriftlich beim Verbandsschiedsgericht einlegt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Das Recht der zivilrechtlichen Durchsetzung bleibt unberührt. 10. Kommt ein Mitglied länger als ein halbes Jahr seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, ohne einen Stundungsantrag gestellt zu haben nicht nach, so wird es aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen. Die Streichung aus der Mitgliederliste wird dem Mitglied entsprechend dem Punkt 9 mitgeteilt. Ein gesondertes Ausschlussverfahren wird nicht durchgeführt. 11. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bis zur Rechtskraft des Austrittes bzw. Ausschlusses nachzukommen. Mit rechtskräftiger Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegen den Verein. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden offenen Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber dem ehemaligen Mitglied werden davon nicht berührt. 1. Die Organe des Vereins sind: a) die Jahreshauptversammlung b) der Vereinsvorstand c) die Mitgliederversammlung d) Ausschüsse 2. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Vereins bindend. 3. Natürliche Personen der gewählten Organe können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vom Vorstand zeitweilig und von der Jahreshauptversammlung endgültig von ihrer Funktion mit Beschluss entbunden werden. Das zeitweilig entbundene Mitglied hat das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung. 1. Die Jahreshauptversammlung findet im I. Quartal des laufenden Geschäftsjahres statt. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. 2. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vorher durch den Vorstand mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung und eventuellen Beschlussentwürfen zur Änderung von Satzung oder Ordnungen des Vereins an alle Mitglieder oder durch Aushang schriftlich zu erfolgen. 3. Die Jahreshauptversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die gültige Tagesordnung fest und ist insbesondere Zuständig für: a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen, b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegen der Finanzen, c) Entlastung des Vorstandes, d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan, e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, f) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, g) Beschlussfassung über die Vereinsentwicklung für das laufende Jahr, einschließlich der zu leistenden Arbeitsstunden, h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins. 4. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind 2 Wochen vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen und mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich oder durch Aushang zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand, die Ausschüsse und die ordentlichen Mitglieder sind antragsberechtigt. Jedem Antragsteller ist das Wort zur Begründung seines Antrages zu erteilen. Darüber hinaus kann ein Mitglied gegen den Antrag das Wort erhalten. Nicht fristgemäß eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit "Zweidrittelmehrheit". Änderung der Satzung des Vereins und seiner Ordnung können nur mit "Dreiviertelmehrheit" aller anwesenden Stimmberechtigten von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Andere Organe haben nicht das Recht, diesbezügliche Beschlüsse zu fassen. Alle anderen Beschlüsse der Versammlung sind mit mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zu fassen. 5. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein "Drittel" der ordentlichen Mitglieder sie begründet beantragen. Die unter Punkt 4. festgelegten Fristen können dabei auf die Hälfte verkürzt werden. Die Verkürzung ist mitzuteilen. 6. Die Jahreshauptversammlung ist nur im Rahmen des Vereins öffentlich. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, können jedoch als Gäste teilnehmen. Weitere Gäste können bei Erfordernis durch den Vorstand eingeladen werden. 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) und weiteren Mitgliedern 2. Der Vorstand leitet und erledigt die Angelegenheiten des Vereins im Sinne der Satzung und auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse, Ordnungen und gesetzlichen Bestimmungen. 3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verband gegenüber "Dritten" gerichtlich und außergerichtlich. 4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. 5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Mitgliedes durch die Jahreshauptversammlung. 6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind. 7. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Jahreshauptversammlung als Vorstandsmitglied abgelöst werden. 1. Zwischen den Hauptversammlungen finden Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Beschlüsse außer zur Änderung der Satzung und Ordnung, zu fassen. 2. Die Mitgliederversammlung im September des Lfd. Jahres beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das folgende Jahr. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder. Beschlüsse gelten als angenommen, wenn mehr als die "Hälfte" der anwesenden Stimmberechtigten für den Vorschlag stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 4. Ansonsten gelten die Bestimmungen gemäß § 9 analog. 1. Für die Erledigung besonderer Aufgaben sind ständige und nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss sollte ein Vorstandsmitglied vertreten sein, außer im Finanz- und Steuerausschuss. 2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und auszuführende Funktion. Sie sind nicht Beschluss-, jedoch antragsberechtigt. 3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt. 4. Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins, werden von der Jahreshauptversammlung 3 Mitglieder für den Finanz- und Steuerausschuss, für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie wählen aus ihrer Mitte den Sprecher. 1. Der Verein finanziert sich durch: a) Beiträge und Gebühren seiner ordentlichen Mitglieder b) Zuwendungen und Fördermittel seiner fördernden Mitglieder c) Fördermittel der Kommunen und Landesregierung d) Gebühren für Ausbildungen e) Aufnahmegebühren f) Gewinne aus Vereinseigenen Einrichtungen. 2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Dieser Jahresbeitrag ist mit Ablauf des 1.1. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung. Aufnahmegebühren sind zum Termin der Aufnahme fällig. 3. In begründeten Fällen können ordentliche Mitglieder an den Vorstand einen Stundungsantrag stellen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit ist dem Antrag zu entsprechen. Mit Entsprechung ist die Stundungsfrist schriftlich mitzuteilen. 4. Zuwendung und Fördermittel sind, soweit gesetzlich festgelegt oder vom Förderer ausdrücklich gefordert, auf gesonderten Konten zu führen, zweckgebunden zu verwenden und gesondert nachzuweisen. 5. Für Stundungen oder mittelfristig vorgesehene Finanzierungen sind zweckgebundene Rücklagen anzulegen und auf einem gesonderten Konto zu führen. Die vorgesehene Verwendung muss den Festlegungen des § 58 der Abgabenordnung entsprechen und ist nachzuweisen. 6. Der Nachweis über die tatsächliche ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist durch den Schatzmeister durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Bei Anerkennung der Steuererklärung des Vereins durch das Finanzamt, erhält der Vorstand seine finanzielle Entlastung. 7. Der Finanz - u. Steuerausschuss hat mindestens halbjährlich und vor der Jahreshauptversammlung die Finanzen zu prüfen und der Jahreshauptversammlung die Prüfberichte zu erstatten. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten, Veruntreuungen und satzungswidriger Mittelverwendung ist der Vorstand sofort zu informieren. 1. Über die Auflösung des AV Kiessee e.V. beschließt die Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vertreter. 2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. 3. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung nicht mehr als anteilig Ihre geleisteten Finanz- und Sacheinlagen. 4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesanglerverband Brandenburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 1. Bei Gesetzesänderungen und Änderungen der Gemeinnützigkeitsbestimmung ist der Vorstand ermächtigt, die betreffenden Formulierungen der Gesetzlichkeit anzupassen. 2. Falls Bestimmungen dieser Satzung der Gemeinnützigkeit widersprechen bzw. unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmung nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem Zweck im gesetzlichen erlaubten Sinn am nächsten kommt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zossen. Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des AV Kiessee e.V. am 18.03.2000 geändert und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Satzung beschlossen am : 25.05.1990 Satzung geändert am : 01.02.1992 Satzung geändert am : 23.01.1993 Satzung geändert am : 27.01.1996 |